(in Auszügen)
Präambel
In dem Bewusstsein,
- dass sich eine offene und humane Gesellschaft durch die Förderung der Kultur weiter entwickeln und erneuern kann,
- diese Kultur die Gesamtheit aller geistigen Güter der Gesellschaft umfasst
- und der Prozess der Erneuerung vom Individuum ausgeht,
bin ich der Überzeugung,
- dass es eine wichtige Aufgabe des Einzelnen aus seiner Verantwortung für die Zukunft ist,
- durch Förderung und Unterstützung des Individuums
- schöpferische Potentiale freizusetzen,
- um damit den Prozess stetiger Erneuerung anzuregen und anzustoßen.
Daher gründete ich, Ulrike Crespo, die Crespo Foundation.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
- Die Stiftung führt den Namen Crespo Foundation.
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
§ 2 Zweck der Stiftung
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur (einschließlich der Musik), Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie die Erfüllung humanitärer und mildtätiger Aufgaben im Sinne des § 53 AO.
Weiterer Zweck der Stiftung ist, sämtliche nach § 58 Nr. 1 AO zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, also Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu beschaffen; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. - Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht
- auf dem Gebiet von Kunst und Kultur durch Maßnahmen zur Ausbildung, Bildung und Persönlichkeitsentwicklung der jeweiligen Zielgruppen (z. B. Musiker, Autoren, Tänzer/Choreographen, bildende Künstler etc.) wie etwa die Vergabe von Stipendien, die Veranstaltung von Wettbewerben und Workshops, die Unterstützung von Studiengängen, die Einrichtung von Stiftungslehrstühlen und die Förderung von künstlerischen Projekten;
- auf dem Gebiet Wissenschaft und Forschung durch die Förderung von Wissenschaftlern und Forschern, die Vergabe von Forschungsstipendien die Einrichtung von Stiftungslehrstühlen, die Initiierung und Finanzierung von Studien sowie die Unterstützung oder Finanzierung von entsprechenden Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher und/oder privater Trägerschaft;
- auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung durch Maßnahmen zur Bildung und Persönlichkeitsentwicklung der Zielgruppen (wie z. B. Kinder, Personen mit Migrationshintergrund, sozial Benachteiligte etc.) wie etwa Ausbildungs- oder Weiterbildungsprojekte von Lehrern, Erziehern, Sozialpädagogen und Psychologen sowie Projekte zur ästhetischen Bildung, Projekte zur Entwicklung zivilgesellschaftlichen Engagements, die Veranstaltung von Seminaren und anderen Bildungsangeboten, die Vergabe von Stipendien und Förderstipendien oder die Durchführung von Wettbewerben unter Bildungsinstitutionen;
- auf dem Gebiet humanitärer und mildtätiger Zwecke durch die unmittelbare Unterstützung und finanzielle Förderung von hilfsbedürftigen Menschen im Sinne des § 53, Nr. 1 AO.
Die genannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Die Stiftung kann vielmehr alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, den Stiftungszweck zu verwirklichen. - Die Stiftung ist nicht verpflichtet, sämtliche der Stiftungszwecke in jedem Geschäftsjahr zu fördern. Die Stiftung kann nach freiem Ermessen entscheiden, welche der genannten Zwecke wie und in welchem Umfang gefördert werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Ein Rechtsanspruch auf Förderung durch die Stiftung besteht nicht. Die Organe der Stiftung entscheiden darüber, auf welche Weise der Stiftungszweck verwirklicht wird.
genehmigt vom Regierungspräsidium Darmstadt,
9. September 2009